Am 13. Mai 2020 wies der in der Abuja Judicial Division sitzende Bundesgerichtshof eine von Hon. eingereichte Klage ab. Ali Sani, ein Mitglied des NIPC-Verwaltungsrates, mit der Begründung, dass der Kläger nicht befugt sei, die Klage zu erheben, und dass diese verjährt sei.
Hon. Sani hatte die Klage am 25. November 2019 eingeleitet, um NIPC, den Vorsitzenden des EZB-Rats und den Exekutivsekretär davon abzuhalten, als intern generierte Einnahmen (IGR) realisierte Mittel zu verwenden und auszugeben. Er reichte außerdem einen Ex-parte-Antrag und einen einstweiligen Antrag auf eine einstweilige Verfügung ein, mit der die Kommission daran gehindert wird, ihre IGR für die Jahre 2018, 2019 und 2020 auszugeben.
Am 17. Dezember 2019 hatte der ehrenwerte Richter A. I. Chikere vom Bundesgericht eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der NIPC daran gehindert wurde, seine IGR auszugeben, bis über den Antrag auf einstweilige Verfügung entschieden wurde. Durch die einstweilige Anordnung wurde der Betrieb von NIPC erheblich eingestellt, da die Kommission den Großteil ihrer Betriebskosten von IGR finanziert. Insbesondere wurde NIPC ab Dezember 2019 wegen Nichtbezahlung von Stromrechnungen vom Netz genommen, war nicht in der Lage, Diesel zu bezahlen und konnte die Gehälter ausgelagerter Dienstleister – darunter Sicherheitspersonal, Reinigungskräfte und Gärtner – nicht bezahlen.
Die Anwälte der Beklagten, die Herren Afe Babalola & Co, legten über den leitenden Anwalt Kehinde Ogunwumiju SAN einen vorläufigen Einspruch mit der Begründung ein, dass Hon. Sani hatte als Mitglied des EZB-Rats, das die IGR-Ausgaben genehmigte, keinen Rechtsanspruch, eine Zurückhaltung zu verlangen; dass die Kommission nicht daran gehindert werden könne, gesetzliche Befugnisse auszuüben; und dass die Klage verjährt sei. In seiner Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Verfügung stimmte das Gericht zu, dass der Kläger kein gesetzliches Recht habe, ein Exekutivorgan an der Ausübung seiner gesetzlichen Befugnisse zu hindern, und stellte außerdem fest, dass mit dem Antrag bereits in den Jahren 2018 und 2019 getätigte Ausgaben eingeschränkt werden sollten.
Bei der Entscheidung über den vorläufigen Einspruch strich das Gericht den Namen des Vorsitzenden des NIPC als nichtjuristische Person. Anschließend wies das Gericht die Klage in der Sache mit der Begründung ab, dass sie verjährt sei, da sie gemäß Abschnitt 2(a) des Public Officers Protection Act mehr als ein Jahr nach Entstehung des Klagegrundes eingereicht worden sei, so dass das Gericht nicht für die Entscheidung zuständig sei.